11    Sicherheit - bitte aufpassen

11.1 Botschaft

11.2 Diebstahl

11.3 Gesetze


11.1 Botschaft


Botschaft von Japan
Hiroshimastraße 6
10785 Berlin

Tel. (0 30) 210 94-0
Fax (0 30) 210 94-222

Öffnungszeiten der Konsular- und der Kulturabteilung:
Mo-Fr: 9-12.15 und 14-16.30
(außer an deutschen Feiertagen, wie in Berlin gültig, sowie 21./22. Sept., 12. Okt. und 23. Nov. & Dez. 2009)

Deutsche Botschaft Tokyo
4-5-10 Minami-Azabu, 4-Chome
Minato-ku, Tokyo 106-0047

Tel.-Nr.: (03) 5791-7700
Fax-Nr.: (03) 5791-7773


11.2 Diebstahl

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Japan ist eines der sichersten Länder auf der Welt, mit einer sehr niedrigen Kriminalitätsrate. Hier kann man sich quasi auch in dunkele und abgelegene Gassen trauen, ohne Angst haben zu müssen überfallen zu werden. Auch das Zugfahren am Abend und bei Nacht ist ohne Gefahren möglich, selbst für alleinreisende Frauen ist es sicher. Von der geringen Kriminalität, die ausgeübt wird, bekommen westliche Touristen nichts mit. Dennoch gilt, wie inanderen Urlaubsländern auch, dass man auf seine Sachen gut aufpassen muss. Dies gilt an Orten, an denen sich viele Menschen tummeln. Man sollte seine Wertsachen gut in der Tasche verstauen. Hat man unerwartetender Weise doch ein Problem, kann man sich an einen Polizisten wenden. Diese sind nicht schwer zu finden, da die japanische Polizei allseits präsent ist. Es könnte allerdings zu Sprachproblemen kommen, da nur wenige Polizisten Englisch sprechen. Dennoch wird man sich auf die eine oder andere Weise verständigen können und die Polizisten tun alles, um den Touristen zu helfen, auch wenn sie sich nur verlaufen haben.


11.3 Gesetze


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Das japanische Recht unterscheidet nicht zwischen weichen und harten Drogen. Die Einfuhr jeglicher Drogen führt zu Haftstrafen. Selbst das Einführen von Allergiepräparaten, Inhalatoren und Nasennebenhöhlen-Medikamenten kann als illegal angesehen werden. Hierzu sollte man sich Informationen von der Japanischen Botschaft einholen. Ebenso wenig wird von einer Strafe abgesehen, wenn man nur eine geringe Menge Drogen (z.B. zum Eigengebrauch) mit sich führt. Der Besitz von Marihuana und Haschisch kann zu einer siebenjährigen Haftstrafe führen und der Besitz von Amphetaminen sogar zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Da die japanischen Gefängnisse und dortigen Haftbedingungen als hart empfunden werden, sollte man als Urlauber keinerlei Risiko eingehen.

Es gibt aber auch japanische Gesetze, die sehr kurios und für unsere westliche Welt eher lustig sind. Hier einige Beispiele:

  1. Es ist verboten und wird als Verbrechen angesehen, in einen überfüllten Zug zu steigen.
  2. Man darf keinen ferngesteuerten Helikopter im eigenen Garten benutzen.
  3. Es ist untersagt, an andere Personen handgemachte Seife zu verteilen.
  4. Eine Katze, die von Kindern gefunden wurde, darf nicht wieder an den Fundort zurückgebracht werden.
  5. Es ist nicht gestattet, einen Spatz als Haustier zu halten.
  6. Wenn man das Fahrradfahren übt, darf man seine Hand nicht vom Lenker nehmen.
  7. Es ist verboten, eine Straße zu überqueren, über die gerade ein Auto gefahren ist.
  8. Hat man im Flugzeug seinen Sitz während des Fluges nach hinten gekippt, ist es verboten, ihn so zu hinterlassen.
  9. Man darf niemanden zwingen, in einem schlechten Lokal zu essen.
  10. Sachen, die man auf dem Müllplatz gefunden hat, darf man nicht mit nach Hause nehmen.
  11. Es ist verboten, daheim Obstwein ohne Lizenz zu produzieren.
  12. Man darf Leute, die auf der Straße umkippen, nicht ignorieren.
  13. Findet eine Volkszählung statt, macht man sich strafbar, wenn man sich nicht meldet.
  14. Man darf in der Nähe des Ohrs eines anderen Menschen nicht laut schreien.
  15. Der Sand eines Naturparks darf nicht mit nach Hause genommen werden.
  16. Bekommt man versehentlich zu viel Wechselgeld wieder, ist es ein Verbrechen, dies nicht zurückzugeben.
  17. Es ist strengstens untersagt, in seinem Garten ein Grab anzulegen.
  18. Beim Fahrradfahren darf keine Musik gehört werden.
  19. Ein Ast, der vom Nachbargrundstück in den eigenen Garten hineinragt, darf nicht abgeschnitten werden.
  20. Man darf unter keinen Umständen auf die Straße spucken oder sonstigen „Schleim“ aussondern.
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